Satzung*
§ 1 Zweck
Zweck der „Wirtschaftsjunioren bei der Handelskammer Hamburg“ (kurz: Wirtschaftsjunioren Hamburg) ist es, jüngeren Kräften aus der Hamburger Wirtschaft in verantwortlichen Stellungen – im Alter bis einschließlich 40 Jahren – die Möglichkeit zu geben, Aufgaben und Arbeitsweise der Selbstverwaltung der Wirtschaft kennenzulernen, an der Arbeit der Handelskammer Hamburg im Rahmen der satzungsrechtlichen Möglichkeit mitzuwirken sowie sich für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu engagieren.
§ 2 Mitglieder
(1) Die Mitglieder werden durch die Handelskammer Hamburg (kurz: Handelskammer) berufen. Für die Neuberufung von Mitgliedern unterbreitet der Vorstand den zuständigen Gremien der Handelskammer Vorschläge, wobei auch die Anregungen von Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren Hamburg zu berücksichtigen sind. Die Zahl der Mitglieder wird dadurch begrenzt, dass die Erreichung des in § 1 genannten Zweckes gewährleistet bleiben muss. Die Wirtschaftsjunioren Hamburg können demnach maximal 130 Mitglieder umfassen.
(2) Bei Vorschlägen für Neuberufungen soll insbesondere beachtet werden, dass alle Branchen der Hamburger Wirtschaft angemessen vertreten sind und je Firma nur ein Mitglied in den Juniorenkreis entsandt werden darf. Die Wirtschaftsjunioren Hamburg sollen, ähnlich dem Plenum der Handelskammer, einen Querschnitt durch die gesamte Hamburger Wirtschaft bilden.
§ 3 Organe
Die Organe der Wirtschaftsjunioren Hamburg sind
- die Vollversammlung,
- der Vorstand und
- die Arbeitsausschüsse.
§ 4 Vollversammlung
Die Vollversammlung umfasst alle Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Hamburg. Die Vollversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren Hamburg; ein weiteres Mitglied des Vorstandes wird von der Handelskammer bestimmt. Der Vorstand ist für die Tätigkeit der Wirtschaftsjunioren Hamburg der Handelskammer gegenüber verantwortlich. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeit dem unter § 1 genannten Zweck entspricht. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu kollegialer Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterrichtung verpflichtet. Als Bindeglied zur Handelskammer ist das von dieser bestimmte Vorstandsmitglied in alle wesentlichen Vorgänge frühzeitig einzubinden, ebenso die von der Handelskammer mit der Geschäftsführung der Wirtschaftsjunioren Hamburg beauftragte Person.
(2) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters /der Vertreterin der Handelskammer, in geheimer Wahl durch die Vollversammlung gewählt. Nach Möglichkeit sollen die Vorstandsmitglieder aus verschiedenen Wirtschaftssparten kommen.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist höchstens dreimal zulässig.
(4) Der Vorstand wählt einen ersten Sprecher / eine erste Sprecherin und einen zweiten Sprecher / eine zweite Sprecherin sowie einen Kassenwart / eine Kassenwartin.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, der Vollversammlung regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für die Mitwirkung an überregionalen (zum Beispiel Hanseraum- und Bundeskonferenzen) oder internationalen Veranstaltungen (zum Beispiel JCI-Konferenzen). Falls mehrere Mitglieder an derartigen Veranstaltungen teilnehmen, ist im
Interesse aller Teilnehmer eine gemeinsame thematische Vorbereitung und organisatorische
Abstimmung vorzusehen. Über die Teilnahme an den Veranstaltungen ist im Vorstand und
gegebenenfalls der Vollversammlung zu berichten.
(6) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Näheres regelt eine Finanzordnung.
§ 6 Arbeitsausschüsse
(1) Die Wirtschaftsjunioren Hamburg bilden Arbeitsausschüsse. Über Anzahl und
Tätigkeitsbereich der Arbeitsausschüsse entscheidet der Vorstand. Neben ständigen
Ausschüssen können auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern zeitlich befristete
Ausschüsse für besondere Themenkreise gebildet werden. Beträgt die Teilnahme an den
Ausschusssitzungen im Jahresdurchschnitt weniger als 50 % der Mitglieder, so kann der
Arbeitsausschuss nach Anhörung der Ausschussleitung aufgelöst werden.
(2) Jeder Arbeitsausschuss wählt sich je eine Ausschussleitung. Die Ausschussleitung
bestimmt eine Stellvertretung aus dem Arbeitsausschuss. In jedem Arbeitsausschuss soll nach
Möglichkeit ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein und die Aktivitäten begleiten.
(3) Die Amtsdauer der Ausschussleitung beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist höchstens dreimal
zulässig.
(4) Auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder eines Arbeitsausschusses ist der Vorstand
berechtigt, die Ausschussleitung zu entlassen. Der Ausschussleitung ist vor der Entlassung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Hamburg werden jeweils für die Dauer von fünf
Jahren berufen. Ein Mitgliedsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Die Berufung zum Mitglied
der Wirtschaftsjunioren Hamburg erfolgt daher grundsätzlich zum 1. Januar. Eine unterjährige
Berufung ist bis zum 31. März möglich, wobei in diesem Fall das verbleibende Kalenderjahr
als erstes Mitgliedsjahr gilt. Eine erneute Berufung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft endet
spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wird. Zur Wahrung der
Kontinuität ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wirtschaftsjunioren Hamburg jährlich etwa zu
einem Fünftel neu besetzt werden.
(2) Unbeschadet der sonstigen Beendigungsgründe aus diesem § 7 endet die Mitgliedschaft
bei den Wirtschaftsjunioren Hamburg mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Mitglied die
Mitgliedschaft spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich kündigt. Die
Kündigung ist innerhalb dieser Frist an die Geschäftsstelle der Wirtschaftsjunioren Hamburg zu richten.
(3) Der Vorstand kann der Handelskammer auf Antrag eines Mitglieds die Verlängerung der
Mitgliedschaft um ein Jahr vorschlagen, wenn sich das Mitglied als Projektleitung eines
Leuchtturmprojektes (großes Projekt), Ausschussvorsitz, Stellvertretung Ausschussvorsitz
oder als Vorstandsmitglied besonders verdient gemacht hat oder das Mitglied einem
überregionalen Gremium (u. a. Wirtschaftsjunioren Deutschland, Wirtschaftsjunioren
Hanseraum, JCI) angehört. Vorstand und Handelskammer sind vor der Kandidatur für ein Amt
in einem überregionalen Gremium zu informieren. Stimmt die Handelskammer zu, wird der
Verlängerungsantrag der Vollversammlung vorgelegt. Stimmt die Vollversammlung zu,
verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr. Scheidet das Mitglied innerhalb des einjährigen
Verlängerungszeitraums aus dem überregionalen Gremium aus, endet hiermit zeitgleich auch
die Verlängerung der Mitgliedschaft. Der Antrag muss dem Vorstand bis zum 30. September
des letzten Jahres der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds vorliegen.
(4) Die Wirtschaftsjunioren Hamburg erheben einen Jahresbeitrag. Näheres regelt die
Finanzordnung.
(5) Jedes Mitglied der Wirtschaftsjunioren Hamburg ist verpflichtet, regelmäßig an
Vollversammlungen und Ausschusssitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall wird
grundsätzlich eine Absage in Textform oder per Telefon erwartet. Wer drei Veranstaltungen
hintereinander unentschuldigt fernbleibt, wird gebeten, auf eine weitere Mitgliedschaft zu
verzichten. In Anbetracht der begrenzten Zahl der Plätze der Wirtschaftsjunioren Hamburg
wird darüber hinaus jedes Mitglied, das nicht mindestens 60 % der Vollversammlungen und
Ausschusssitzungen im Jahr wahrnimmt und nicht mindestens an einem Projekt mitarbeitet,
gebeten, auf seine Mitgliedschaft zugunsten eines anderen Bewerbers zu verzichten.
(6) Im Falle einer Elternzeit von mindestens sechs Monaten kann das Mitglied seine
Mitgliedschaft für die Dauer der Elternzeit, maximal für ein Jahr, pausieren (ohne Ausschluss
von der Teilnahme an Veranstaltungen). Dies ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor
Antritt der Elternzeit mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist weiterhin zu entrichten. Die
Mitgliedschaft verlängert sich um die Dauer der Elternzeit. Eine Verlängerung über das Jahr,
in dem das 40. Lebensjahr vollendet wird, erfolgt nicht.
(7) Bei Fehlverhalten können Vorstand und Handelskammer gemeinsam Mitglieder abberufen.
Dem Mitglied ist vor einer Abberufung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die
Abberufung ist dem Mitglied schriftlich zu begründen.
(8) Die Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes fristlos gekündigt werden, falls der
Jahresbeitrag trotz wiederholter Mahnung nicht entrichtet wird. Dem Mitglied ist vor der
Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Als Anerkennung und Dank für langjährige und herausragende Arbeit auf Kreisebene oder
überregionaler Ebene kann allein der Vorstand beim Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren
Deutschland eine silberne oder goldene Nadel beantragen.
* Beschlossen durch die Vollversammlung der Wirtschaftsjunioren Hamburg am 17.09.2024 mit Wirkung zum 18.09.2024.