Satzung der WJ Hamburg

Satzung*

§ 1 Zweck

Zweck der „Wirtschaftsjunioren bei der Handelskammer Hamburg“ (kurz: Wirtschaftsjunioren Hamburg) ist es, jüngeren Kräften aus der Hamburger Wirtschaft in verantwortlichen Stellungen – im Alter bis einschließlich 40 Jahren – die Möglichkeit zu geben, Aufgaben und Arbeitsweise der Selbstverwaltung der Wirtschaft kennenzulernen, an der Arbeit der Handelskammer Hamburg im Rahmen der satzungsrechtlichen Möglichkeit mitzuwirken sowie sich für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu engagieren.

§ 2 Mitglieder

(1) Die Mitglieder werden durch die Handelskammer Hamburg (kurz: Handelskammer) berufen. Für die Neuberufung von Mitgliedern unterbreitet der Vorstand den zuständigen Gremien der Handelskammer Vorschläge, wobei auch die Anregungen von Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren Hamburg zu berücksichtigen sind. Die Zahl der Mitglieder wird dadurch begrenzt, dass die Erreichung des in § 1 genannten Zweckes gewährleistet bleiben muss. Die Wirtschaftsjunioren Hamburg können demnach maximal 130 Mitglieder umfassen.

(2) Bei Vorschlägen für Neuberufungen soll insbesondere beachtet werden, dass alle Branchen der Hamburger Wirtschaft angemessen vertreten sind und je Firma nur ein Mitglied in den Juniorenkreis entsandt werden darf. Die Wirtschaftsjunioren Hamburg sollen, ähnlich dem Plenum der Handelskammer, einen Querschnitt durch die gesamte Hamburger Wirtschaft bilden.

§ 3     Organe

Die Organe der Wirtschaftsjunioren Hamburg sind

  • die Vollversammlung,
  • der Vorstand und
  • die Arbeitsausschüsse.

§ 4     Vollversammlung

Die Vollversammlung umfasst alle Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Hamburg. Die Vollversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren Hamburg; ein weiteres Mitglied des Vorstandes wird von der Handelskammer bestimmt. Der Vorstand ist für die Tätigkeit der Wirtschaftsjunioren Hamburg der Handelskammer gegenüber verantwortlich. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeit dem unter § 1 genannten Zweck entspricht. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu kollegialer Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterrichtung verpflichtet. Als Bindeglied zur Handelskammer ist das von dieser bestimmte Vorstandsmitglied in alle wesentlichen Vorgänge frühzeitig einzubinden, ebenso die von der Handelskammer mit der Leitung der Geschäftsstelle der Wirtschaftsjunioren Hamburg beauftragte Person.

(2) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters /der Vertreterin der Handelskammer, in geheimer Wahl durch die Vollversammlung gewählt. Nach Möglichkeit sollen die Vorstandsmitglieder aus verschiedenen Wirtschaftssparten kommen.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist höchstens dreimal zulässig.

(4) Der Vorstand wählt einen ersten Sprecher / eine erste Sprecherin und einen zweiten Sprecher / eine zweite Sprecherin sowie einen Kassenwart / eine Kassenwartin.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, der Vollversammlung regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für die Mitwirkung an überregionalen (zum Beispiel Hanseraum- und Bundeskonferenzen) oder internationalen Veranstaltungen (zum Beispiel JCI-Konferenzen). Falls mehrere Mitglieder an derartigen Veranstaltungen teilnehmen, ist im Interesse aller Teilnehmer eine gemeinsame thematische Vorbereitung und organisatorische Abstimmung vorzusehen. Über die Teilnahme an den Veranstaltungen ist im Vorstand und gegebenenfalls der Vollversammlung zu berichten.

(6) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Näheres regelt eine Finanzordnung.

§ 6 Arbeitsausschüsse

(1) Die Wirtschaftsjunioren Hamburg bilden Arbeitsausschüsse. Über Anzahl und Tätigkeitsbereich der Arbeitsausschüsse entscheidet der Vorstand. Neben ständigen Ausschüssen können auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern zeitlich befristete Ausschüsse für besondere Themenkreise gebildet werden. Beträgt die Teilnahme an den Ausschusssitzungen im Jahresdurchschnitt weniger als 50 % der Mitglieder, so kann der Arbeitsausschuss nach Anhörung der Ausschussleitung aufgelöst werden.

(2) Jeder Arbeitsausschuss wählt sich je eine Ausschussleitung. Die Ausschussleitung bestimmt eine Stellvertretung aus dem Arbeitsausschuss. In jedem Arbeitsausschuss soll nach Möglichkeit ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein und die Aktivitäten begleiten.

(3) Die Amtsdauer der Ausschussleitung beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist höchstens dreimal zulässig.

(4) Auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder eines Arbeitsausschusses ist der Vorstand berechtigt, die Ausschussleitung zu entlassen. Der Ausschussleitung ist vor der Entlassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Hamburg werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen. Ein Mitgliedsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Die Berufung zum Mitglied der Wirtschaftsjunioren Hamburg erfolgt daher grundsätzlich zum 1. Januar. Eine unterjährige Berufung ist bis zum 31. März möglich, wobei in diesem Fall das verbleibende Kalenderjahr als erstes Mitgliedsjahr gilt. Eine erneute Berufung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wird. Zur Wahrung der Kontinuität ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wirtschaftsjunioren Hamburg jährlich etwa zu einem Fünftel neu besetzt werden.

(2) Unbeschadet der sonstigen Beendigungsgründe aus diesem § 7 endet die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsjunioren Hamburg mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich kündigt. Die Kündigung ist innerhalb dieser Frist an die Geschäftsstelle der Wirtschaftsjunioren Hamburg zu richten.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes und nach Zustimmung der Vollversammlung der Wirtschaftsjunioren Hamburg kann die Handelskammer die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsjunioren Hamburg – jedoch nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres – verlängern, wenn dieses Mitglied einem überregionalen Gremium der Wirtschaftsjunioren Deutschland angehört und seine Mitgliedschaft dort zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei den Wirtschaftsjunioren Hamburg noch nicht beendet ist.

(4) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand der Vollversammlung die Verlängerung der Mitgliedschaft des Mitglieds um ein Jahr vorschlagen, wenn sich das Mitglied als Projektleiter, Obmann, stellvertretender Obmann, Vorstand oder auf sonstige Weise wiederholt besonders verdient gemacht hat. Stimmt die Vollversammlung zu, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr. Der Antrag muss dem Vorstand bis zum 30. September des letzten Jahres der Mitgliedschaft vorliegen. Er kann fünfmal gestellt werden, sofern das 40. Lebensjahr nicht vollendet ist.

(5) Die Wirtschaftsjunioren Hamburg erheben einen Jahresbeitrag. Näheres regelt die Finanzordnung.

(6) Jedes Mitglied der Wirtschaftsjunioren Hamburg ist verpflichtet, regelmäßig an Vollversammlungen und Ausschusssitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall wird grundsätzlich eine Absage in Textform oder per Telefon erwartet. Wer drei Veranstaltungen hintereinander unentschuldigt fernbleibt, wird gebeten, auf eine weitere Mitgliedschaft zu verzichten. In Anbetracht der begrenzten Zahl der Plätze der Wirtschaftsjunioren Hamburg wird darüber hinaus jedes Mitglied, das nicht mindestens 60 % der Vollversammlungen und Ausschusssitzungen im Jahr wahrnimmt und nicht mindestens an einem Projekt mitarbeitet, gebeten, auf seine Mitgliedschaft zugunsten eines anderen Bewerbers zu verzichten.

(7) Die Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer groben Verfehlung des Mitglieds vor oder falls der Jahresbeitrag trotz wiederholter Mahnung nicht entrichtet wird. Dem Mitglied ist vor der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Als Anerkennung und Dank für langjährige und herausragende Arbeit auf Kreisebene oder überregionaler Ebene kann allein der Vorstand beim Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Deutschland eine silberne oder goldene Nadel beantragen. Die Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Hamburg können beim Vorstand silberne oder goldene Nadeln für Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Hamburg vorschlagen. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Vorschläge.

*             Beschlossen durch die Vollversammlung der Wirtschaftsjunioren Hamburg am 31.01.2024 mit Wirkung zum 01.02.2024.

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