Satzung der WJ Hamburg

Satzung*

§ 1 Zweck

Zweck der „Wirtschaftsjunioren bei der Handelskammer Hamburg“ (kurz: Wirtschaftsjunioren Hamburg) ist es, jüngeren Kräften aus der Wirtschaft in verantwortlichen Stellungen – im Alter zwischen 25 und 40 Jahren – die Möglichkeit zu geben, Aufgaben und Arbeitsweise der Selbstverwaltung der Wirtschaft kennenzulernen, an der Arbeit der Handelskammer Hamburg im Rahmen der satzungsrechtlichen Möglichkeit mitzuwirken sowie sich sozial zu engagieren.

§ 2 Mitglieder

  • Die Mitglieder werden durch die Handelskammer Hamburg (kurz: Handelskammer) berufen. Für die Neuberufung von Mitgliedern unterbreitet der Vorstand den zuständigen Gremien der Handelskammer Vorschläge, wobei auch die Anregungen von Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren Hamburg zu berücksichtigen sind. Die Zahl der Mitglieder wird dadurch begrenzt, dass die Erreichung des in § 1 genannten Zweckes gewährleistet bleiben muss. Die Wirtschaftsjunioren Hamburg können demnach maximal 130 Mitglieder umfassen.
  • Bei Vorschlägen für Neuberufungen soll insbesondere beachtet werden, dass alle Branchen der Hamburger Wirtschaft angemessen vertreten sind und je Firma nur ein Mitglied in den Juniorenkreis entsandt werden darf. Die Wirtschaftsjunioren Hamburg sollen, ähnlich dem Plenum der Handels- kammer, einen Querschnitt durch die gesamte Hamburger Wirtschaft bilden.

§ 3     Organe

Die Organe der Wirtschaftsjunioren Hamburg sind

  • die Vollversammlung,
  • der Vorstand und
  • die Arbeitsausschüsse.

§ 4     Vollversammlung

Die Vollversammlung umfasst alle Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Hamburg. Die Vollversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren Hamburg; ein weiteres Mitglied des Vorstandes wird von der Handelskammer bestimmt. Der Vorstand ist für die Tätigkeit der Wirtschaftsjunioren Hamburg der Handelskammer gegenüber verantwortlich. Insbesondere hat er da- für zu sorgen, dass die Arbeit dem unter § 1 genannten Zweck entspricht.
  • Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters der Handelskammer, in geheimer Wahl durch die Vollversammlung gewählt. Nach Möglichkeit sollen die Vorstandsmitglieder aus verschiedenen Wirtschaftssparten kommen.
  • Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist höchstens dreimal zulässig.
  • Der Vorstand wählt einen ersten Sprecher1 und einen zweiten Sprecher sowie einen Kassenwart.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, der Vollversammlung regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für die Mitwirkung an überregionalen (zum Beispiel Hanseraum- und Bundeskonferenzen) oder internationalen Veranstaltungen (zum Beispiel JCI-Konferenzen). Falls mehrere Mitglieder an derartigen Veranstaltungen teilnehmen, ist im Interesse aller Teilnehmer eine gemeinsame thematische Vorbereitung und organisatorische Abstimmung vorzusehen. Über die Teilnahme an den Veranstaltungen ist im Vorstand und gegebenenfalls der Vollversammlung zu berichten.

§ 6 Arbeitsausschüsse

  • Die Wirtschaftsjunioren Hamburg bilden Arbeitsausschüsse. Über Anzahl und Tätigkeitsbereich der Arbeitsausschüsse entscheidet der Vorstand. Neben ständigen Ausschüssen können auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern zeitlich befristete Ausschüsse für besondere Themenkreise gebildet werden. Beträgt die Teilnahme an den Ausschusssitzungen im Jahresdurchschnitt weniger als 50 % der Mitglieder, so kann der Arbeitsausschuss nach Anhörung seines Obmannes aufgelöst werden.
  • Jeder Arbeitsausschuss wählt sich je einen Obmann. Der Obmann bestimmt einen Stellvertreter aus dem Arbeitsausschuss. In jedem Arbeitsausschuss soll nach Möglichkeit ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein und die Aktivitäten begleiten.
  • Die Amtsdauer des Obmanns beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist höchstens dreimal zulässig.
  • Auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder eines Arbeitsausschusses ist der Vorstand berechtigt, den Obmann zu entlassen. Dem Obmann ist vor der Entlassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Hamburg werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen. Ein Mitgliedsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Die Berufung zum Mitglied der Wirtschaftsjunioren Hamburg erfolgt daher grundsätzlich zum 1. Januar. Eine unterjährige Berufung ist bis zum 31. März möglich, wobei in diesem Fall das verbleibende Kalenderjahr als erstes Mitgliedsjahr gilt. Eine erneute Berufung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wird. Zur Wahrung der Kontinuität ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wirtschaftsjunioren Hamburg jährlich etwa zu einem Fünftel neu besetzt werden.
  • Unbeschadet der sonstigen Beendigungsgründe aus diesem § 7 endet die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsjunioren Hamburg mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich kündigt. Die Kündigung ist innerhalb dieser Frist an die Geschäftsstelle der Wirtschaftsjunioren Hamburg zu richten.
  • Auf Vorschlag des Vorstandes und nach Zustimmung der Vollversammlung der Wirtschaftsjunioren Hamburg kann die Handelskammer die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsjunioren Hamburg – jedoch nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres – verlängern, wenn dieses Mitglied einem überregionalen Gremium der Wirtschaftsjunioren Deutschland angehört und seine Mitgliedschaft dort zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei den Wirtschaftsjunioren Hamburg noch nicht beendet ist.
  • Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand der Vollversammlung die Verlängerung der Mitgliedschaft des Mitglieds um ein Jahr vorschlagen, wenn sich das Mitglied als Projektleiter, Obmann, stell- vertretender Obmann, Vorstand oder auf sonstige Weise wiederholt besonders verdient gemacht hat. Stimmt die Vollversammlung zu, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr. Der Antrag muss dem Vorstand bis zum 30. September des letzten Jahres der Mitgliedschaft vorliegen. Er kann fünfmal gestellt werden, sofern das 40. Lebensjahr nicht vollendet ist.
  • Die Wirtschaftsjunioren erheben einen Jahresbeitrag. Dieser ist binnen einem Monat nach Zugang der Rechnung in voller Höhe für das gesamte Mitgliedsjahr zu entrichten. Eine anteilige Bezahlung oder Rückerstattung wegen unterjähriger Berufung zum Mitglied der Wirtschaftsjunioren Hamburg oder wegen unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.
  • Jedes Mitglied der Wirtschaftsjunioren Hamburg ist verpflichtet, regelmäßig an Vollversammlungen und Ausschusssitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall wird grundsätzlich eine Absage in Textform oder per Telefon erwartet. Wer drei Veranstaltungen hintereinander unentschuldigt fernbleibt, wird gebeten, auf eine weitere Mitgliedschaft zu verzichten. In Anbetracht der begrenzten Zahl der Plätze der Wirtschaftsjunioren Hamburg wird darüber hinaus jedes Mitglied,  das nicht  mindestens 60 % der Vollversammlungen und Ausschusssitzungen im Jahr wahrnimmt und nicht mindestens an einem Projekt mitarbeitet, gebeten, auf seine Mitgliedschaft zugunsten eines anderen Bewerbers zu verzichten.
  • Die Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer groben Verfehlung des Mitglieds vor oder falls der Jahresbeitrag trotz wiederholter Mahnung nicht entrichtet wird. Dem Mitglied ist vor der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

*             Beschlossen durch die Vollversammlung der Wirtschaftsjunioren Hamburg am 06.12.2018 mit Wirkung zum 01.01.2019.

1             Nur zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung geschlechtsneutral die maskuline Form verwendet.

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